Besondere Vorschriften für die Kar- und Ostertage
Das Kreisordnungsamt informiert darüber, dass an den Kar- und Ostertagen besondere Vorschriften gelten. Betroffen sind öffentliche Veranstaltungen sowie Ladenöffnungszeiten. Der Karfreitag, 29. März, unterliegt als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind daher am Karfreitag von 5 Uhr bis Karsamstag, 30. März, um 6 Uhr Märkte – dazu gehören auch Trödelmärkte und private Automärkte – oder gewerbliche Ausstellungen. Lediglich…