Ab Montag, 1. März, dürfen Friseurbetriebe und Betriebe zur nicht-medizinischen Fußpflege wieder öffnen. Ein Überblick über die aktuellen Corona-Schutzbestimmungen in Dormagen:
Einzelhandel, Gastronomie und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.
Sport: Individualsport unter freiem Himmel ist erlaubt – allein, zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Hausstandes sowie Einzeltraining. Sportanlagen können unter Auflagen geöffnet werden. Bis zu fünf Verantwortliche müssen die Vereine der Verwaltung benennen, die als Ansprechpartner fungieren und vor Ort für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich sind. Außerdem müssen die Kontakte der Personen erfasst werden, die die Sportanlage nutzen. Sobald alle Informationen von den Vereinen bei der Stadt eingegangen sind, bekommen diese nach einer Prüfung eine Nutzungsgenehmigung. Es ist ein Mindestabstand von fünf Metern zwischen den einzelnen Sportlern oder Sportlergruppen einzuhalten. Das Ordnungsamt und der Sportservice werden regelmäßig kontrollieren, ob die Regelungen eingehalten werden. Der weitere Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist unzulässig.
Die Schulen sind seit dem 22. Februar schrittweise geöffnet worden. Auch die Schulbusse fahren wieder. Der Unterricht für Schüler aller Grundschulen findet in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht statt. Schüler von Abschlussklassen der weiterführenden Schulen, die vor Prüfungen stehen, haben ebenfalls Präsenzunterricht. Alle anderen Schüler lernen vorerst weiter auf Distanz. Auf Dormagener Schulhöfen gilt bis 16 Uhr ein Betretungsverbot für schulfremde Personen.
In den Kindertagesstätten werden seit dem 22. Februar wieder alle Kinder in festen Gruppen betreut. Die Betreuungszeiten sind um zehn Stunden pro Woche gekürzt.
Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren Person erlaubt. Zu betreuende Kinder sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Partys und Feiern sind untersagt.
Die Maskenpflicht gilt in Zons (Altstadt) und an den Bahnhöfen vorerst bis zum 7. März. Im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften gilt die Maskenpflicht ab einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, auf dem Grundstück sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatz. Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, dürfen eine Alltagsmaske tragen. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Arztpraxen, Friseur- und Kosmetikbetrieben sowie in außerschulischen Bildungseinrichtungen und Verwaltungsgebäuden sind medizinische Masken zu tragen. Beim Besuch der Wochenmärkte ist mindestens eine Alltagsmaske zu tragen.
Bei einer Trauung dürfen neben dem Standesbeamten nur das Brautpaar und eigene Kinder unter 18 Jahren anwesend sein. Die Veranstaltungen von Musikschule und Volkshochschule finden nur online statt. Die Stadtbibliothek bleibt geschlossen, bietet aber einen Abhol-Service an. (md/-oli)