Das gilt ab morgen

Die NRW-Landesregierung passt die Corona-Schutzverordnung fortwährend an die Entwicklungen des Pandemiegeschehens an und setzt ab morgen, 13. Januar, aktualisierte oder zusätzliche Regelungen in Kraft:

1. Die Zugangsbeschränkung 2G+ für immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar gilt 2G+ darüber hinaus auch in der Gastronomie. Dort müssen auch immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den vergangenen drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G-plus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (bei 3G und 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle ab morgen auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung des konkreten Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Die unterwiesene Person muss a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können, b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen, c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen. Es muss sich um zugelassene Selbsttests handeln. Die Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen. Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein anderes amtliches Ausweisdokument, das neben einem Lichtbild den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder einer vergleichbaren baulichen Anlage. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig!

2. Maskenpflicht: Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Unverändert ist mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske oder höherwertig) zu tragen: in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schülerbeförderung, in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen. Für Friseurdienstleitungen gilt: Sofern die dienstleistende Person als auch der Kunde unter die 2G-Regelung fällt, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Fällt die dienstleistende Person oder der Kunde  nur unter die 3G-Regelung, müssen beide eine FFP2-Maske tragen.

3. Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc. (md/-oli)

Inzidenz wieder unter 185

Im Rhein-Kreis Neuss ist aktuell bei 2.370 Personen (Vortag 2.333) eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen. Aufgrund ihrer Erkrankung an Covid-19 befinden sich aktuell 17 Personen (19) zur Behandlung in einem Krankenhaus. In Dormagen gibt es derzeit 287 Infizierte (288), in Rommerskirchen sind es 55 (52). Die Sieben-Tage-Inzidenz des Robert-Koch-Instituts liegt für den Rhein-Kreis Neuss heute bei 184,1 (200,2). Unter den im Kreisgebiet aktuell Infizierten ist in 466 Fällen (449) die Omikron-Variante und in 230 Fällen (250) die Delta-Variante nachgewiesen. Hierbei gibt es weiterhin keinen Hot-Spot. Zurzeit sind 1.846 Personen (1.932) als begründete Verdachtsfälle auf Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes in Quarantäne gesetzt. (md/-oli)

Freitag: Impfen im „Sammys“

Am Freitag, 14. Januar, bietet der Rhein-Kreis Neuss wieder von 14 bis 17 Uhr mobiles Impfen an. Geimpft wird im städtischen Hallenschwimmbad an der Robert-Koch-Straße 34 in Bahnhofsnähe. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Geimpft wird mit dem mRNA-Impfstoff des Herstellers Moderna sowie dem nur für Personen ab 18 Jahren zugelassenen Vakzin von Johnson & Johnson. Eine Booster-Impfung ist für alle Personen möglich, die mindestens zwölf Jahre alt sind und deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt. Eine Impfung schon frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort zulässig.

Impfwillige müssen nur ihren Lichtbildausweis mitbringen. Zudem soll möglichst der ausgefüllte Anamnese- und Einwilligungsbogen für einen mRNA-Impfstoff (BioNTech/Moderna) oder einen Vektor-Impfstoff (Johnson & Johnson) und – insbesondere bei Auffrischimpfungen – ein Impfausweis vorgelegt werden. Für die Booster-Impfungen ist lediglich der Einwilligungsbogen erforderlich. Die Unterlagen sind online auf www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung verfügbar, können aber auch vor Ort ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 15 Jahren die Einwilligung eines Sorgeberechtigten nötig. Auf www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung steht online auch eine ständig aktualisierte Übersicht über alle mobilen Impfangebote im Kreisgebiet. (md/-oli)

449 Omikron-Fälle kreisweit

Eine 78-jährige Frau aus Neuss ist in Verbindung mit einer Erkrankung an Covid-19 verstorben. Damit ist die Zahl der Todesopfer kreisweit auf 424 gestiegen. Im Rhein-Kreis Neuss ist aktuell bei 2.333 Personen (Vortag 2.206) eine Corona-Infektion nachgewiesen. Aufgrund ihrer Erkrankung an Covid-19 befinden sich aktuell 19 Personen (17) zur Behandlung in einem Krankenhaus. In Dormagen gibt es derzeit 288 Infizierte (268), in Rommerskirchen sind es 52 (47). Die Sieben-Tage-Inzidenz des Robert-Koch-Instituts (RKI) liegt für den Rhein-Kreis Neuss heute bei 200,2 (197,6). Unter den im Kreisgebiet aktuell infizierten Personen ist in 449 Fällen (380) die Omikron-Variante und in 250 Fällen (262) die Delta-Variante nachgewiesen. Hierbei gibt es aktuell keinen Hot-Spot. Zurzeit sind 1.932 Personen (1.768) als begründete Verdachtsfälle auf Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes in Quarantäne gesetzt. (md/-oli)

Impfzentrum täglich von 8 bis 20 Uhr auf

Das Impfzentrum in der Turnhalle des Berufskollegs für Technik und Informatik (BTI) am Neusser Hammfelddamm impft auch in dieser Woche täglich von 8 bis 20 Uhr. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Nur für Impfungen von Fünf- bis Elfjährigen ist es notwendig, vorab einen Termin online auf http://imp.gotzg.de/ zu vereinbaren. Voraussichtlich bis Ende Januar werden dort Erst-, Zweit- und Drittimpfungen angeboten. Das wieder eröffnete Zentrum mit zehn Impfstraßen wird vom Rhein-Kreis Neuss und den Hilfsorganisationen DRK, Malteser und Johanniter betrieben. Geimpft wird in der Regel mit dem mRNA-Impfstoff des Herstellers Moderna, sowie dem nur für Personen ab 18 Jahren zugelassenen Vakzin von Johnson & Johnson. BioNTech kann aufgrund der begrenzten Kapazitäten aktuell ausschließlich bei unter 18-jährigen sowie Schwangeren geimpft werden.

Eine einmalige Impfung von Genesenen nach Covid-19-Infektion wird ebenfalls angeboten. Eine Booster-Impfung ist für alle Personen empfohlen, die mindestens zwölf Jahre alt sind und deren zweite Impfung drei Monate oder länger zurückliegt. Eine Impfung schon frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort zulässig.

Impfwillige müssen nur ihren Lichtbildausweis mitbringen. Zudem soll möglichst der ausgefüllte Anamnese- und Einwilligungsbogen für einen mRNA-Impfstoff (BioNTech/Moderna) oder einen Vektor-Impfstoff (Johnson & Johnson) und – insbesondere bei Auffrischimpfungen – ein Impfausweis vorgelegt werden. Für die Booster-Impfungen ist lediglich der Einwilligungsbogen erforderlich. Die Unterlagen sind online auf www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung verfügbar, können aber auch vor Ort ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist bei Kindern und Jugendlichen im Alter von zwölf bis 15 Jahren die Einwilligung eines Sorgeberechtigten nötig. Auf www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung findet sich zudem eine ständig aktualisierte Übersicht über alle mobilen Impfangebote. (md/-oli)

Einbruch in Kiosk

In der Nacht von vergangenen Donnerstag auf Freitag versuchten Unbekannte gegen 0.50 Uhr in einen Kiosk an der Salm-Reifferscheidt-Allee in Hackenbroich einzubrechen. Nach ersten Erkenntnissen hebelten die Täter eine Verglasung aus einem der Fensterrahmen. Die Einbrecher gelangten nicht in den Verkaufsraum und verließen den Tatort ohne Beute. Das Kriminalkommissariat 25 hat die Ermittlungen übernommen und bittet Zeugen, die zur fraglichen Zeit verdächtige Beobachtungen gemacht haben, sich unter Tel. 02131/300-0 zu melden. (md/-oli)

17 Infizierte im Krankenhaus

Im Rhein-Kreis Neuss ist aktuell bei 2.206 Personen (Vortag: 2.158) eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen. Von den Infizierten kommen 268 (263) aus Dormagen, 47 (42) aus Rommerskirchen. Aufgrund ihrer Erkrankung an Covid-19 befinden sich aktuell 17 Personen (21) zur Behandlung in einem Krankenhaus. Der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert des Robert-Koch-Instituts (RKI) liegt für den Rhein-Kreis Neuss heute bei 197,6 (194,1). Unter den im Kreisgebiet aktuell infizierten Personen ist in 380 Fällen (306) die Omikron-Variante und in 262 Fällen (235) die Delta-Variante nachgewiesen. Hierbei gibt es aktuell keinen Hot-Spot. Zurzeit sind 1.768 Personen (1.525) als begründete Verdachtsfälle auf Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes in Quarantäne. (md/av/-oli)