Das gilt ab morgen

Die NRW-Landesregierung passt die Corona-Schutzverordnung fortwährend an die Entwicklungen des Pandemiegeschehens an und setzt ab morgen, 13. Januar, aktualisierte oder zusätzliche Regelungen in Kraft:

1. Die Zugangsbeschränkung 2G+ für immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar gilt 2G+ darüber hinaus auch in der Gastronomie. Dort müssen auch immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den vergangenen drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G-plus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung. An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (bei 3G und 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle ab morgen auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zur Nutzung des konkreten Angebots. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ablauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Die unterwiesene Person muss a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können, b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer Testergebnisse kennen, c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen. Es muss sich um zugelassene Selbsttests handeln. Die Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand eines Ausweisdokumentes erfolgen. Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein anderes amtliches Ausweisdokument, das neben einem Lichtbild den Namen, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses abgesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Außenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas oder einer vergleichbaren baulichen Anlage. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Dokumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Personen vorzulegen. Der beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teilnahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein gegenseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig!

2. Maskenpflicht: Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Unverändert ist mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske oder höherwertig) zu tragen: in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich Taxen und Schülerbeförderung, in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen. Für Friseurdienstleitungen gilt: Sofern die dienstleistende Person als auch der Kunde unter die 2G-Regelung fällt, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend. Fällt die dienstleistende Person oder der Kunde  nur unter die 3G-Regelung, müssen beide eine FFP2-Maske tragen.

3. Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc. (md/-oli)