Nun grundsätzlich vier Monate

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem heutigen Impferlass festgelegt, dass im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte bei allen Personen Auffrischungsimpfungen angeboten werden können, bei denen die Grundimmunisierung mindestens vier Monate zurückliegt. Eine Impfung frühestens ab vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort zulässig. Die Koordinierende Impfeinheit des Rhein-Kreises Neuss setzt dies ab sofort im Impfzentrum in Neuss und bei allen mobilen Impfangeboten um. (md/-oli)