Für Einzelhandelsgeschäfte entfallen seit vergangenen Samstag in NRW mit der angepassten Corona-Schutzverordnung die Zugangsbeschränkungen und jegliche Kontrollen. Auch nicht-immunisierte Personen können wieder im Handel einkaufen. Das Tragen einer medizinischen Maske bleibt verpflichtend, eine FFP2-Maske wird empfohlen. In Fahrzeugen des Öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien, zum Beispiel an Verkaufsständen und Kassenhäuschen, ist entfallen.
Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich. Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen. 3G gilt nun auch in öffentlichen Bibliotheken und in Fahrschulen. Nicht-immunisierte Personen müssen dazu einen gültigen negativen Testnachweis mitbringen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen. Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Auflagen und Kontrollen möglich. (md/-oli)