Änderungen ab 1. Oktober

Das Land NRW hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, mit der weitere Lockerungen einhergehen. So wird es ab dem morgigen Freitag, 1. Oktober, keine verpflichtende Maskenpflicht im Freien mehr geben. Bislang galt eine Maskenpflicht im Freien in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen. Darüber hinaus sind Sport- und Kulturevents sowie sonstige Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern erlaubt. Wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Maske aber weiterhin empfohlen.

In den Herbstferien (11. bis 24. Oktober) benötigen Schüler für die Teilnahme an 3G-Veranstaltungen einen aktuellen negativen Corona-Test, sofern sie nicht geimpft sind. Tests für Schüler unter 18 Jahren bleiben weiter kostenlos. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test und sind generell getesteten Personen gleichgestellt. Außerhalb der Herbstferien wird bei Schülern ab 16 Jahren der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler und benötigen außerhalb der Herbstferien weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Grund sind die regelmäßigen Testungen in den Schulen – bei weiterführenden Schulen dreimal pro Woche.

Eine weitere Lockerung betrifft die PCR-Tests. Dort, wo bislang ein PCR-Test als Zugangsvoraussetzung verpflichtend war, kann ab dem 1. Oktober alternativ ein Schnelltest verwendet werden, der maximal sechs Stunden alt ist. In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen Tischen mehr vorgeschrieben. Weiterhin gilt jedoch die Maskenpflicht, wenn der Sitz- oder Stehplatz verlassen wird. (md/-oli)