Mit der bundesweiten „Corona-Notbremse“werden in Deutschland einheitliche Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus angeordnet. Im Rhein-Kreis Neuss treten diese Änderungen am Sonntag, 25. April, um 0 Uhr in Kraft. Ab dann gelten diese bundeseinheitlichen Regeln:
1. Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Dies gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Raum.
2. Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Bürger dürfen die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen gelten unter anderem für Notfälle, die Berufsausübung oder das Gassigehen mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
3. Der Lebensmittelhandel bleibt geöffnet, ebenfalls die Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Dort gilt eine begrenzte Kundenzahl je nach Größe des Geschäfts. Für alle anderen gilt: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen bestätigten negativen Corona-Test mit Nachweis (Bürgertestung) vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt.
4. Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseurdienstleistungen und Fußpflege. Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
5. Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft ausüben.
6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Nur zoologische und botanische Gärten können mit einem aktuellen negativen Test besucht werden.
7. Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist.
8. In Schulen ist Präsenzunterricht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 verboten. Wenn die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165 liegt, geht es ab dem übernächsten Tag in den Distanzunterricht. Ab einem Wert von 100 ist Wechselunterricht möglich. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Schüler sollen zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden.
9. Kindertagesstätten gehen ab einer Inzidenz von 165 in die Notbetreuung über.
Die „Corona-Notbremse“ tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Wochen-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass die örtlichen Ordnungsbehörden für die Durchsetzung der Vorgaben und die Ahndung von Verstößen zuständig sind. Die Polizei wird die Ordnungsämter insbesondere bei der Überwachung der Ausgangssperre unterstützen. (md/-oli)