Das Kreisordnungsamt informiert darüber, dass an den Kar- und Ostertagen besondere Vorschriften gelten. Betroffen sind öffentliche Veranstaltungen sowie Ladenöffnungszeiten. Der Karfreitag (15. April) unterliegt als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind daher von 5 Uhr bis Karsamstag (16. April) um 6 Uhr Märkte (auch Trödelmärkte und private Automärkte) oder gewerbliche Ausstellungen. Lediglich Großmärkte dürfen am Karsamstag bereits ab 3 Uhr stattfinden. Untersagt sind am Karfreitag auch nicht-öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, Theater- und Musikaufführungen, Filmvorführungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdienstes sowie sportliche Wettkämpfe und Volksfeste. Zudem muss auf den Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen verzichtet werden. Am Gründonnerstag, 14. April, ist Tanz ab 18 Uhr verboten.
„Auch bei anderen Veranstaltungen sollte auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden“, empfiehlt das Kreisordnungsamt. Im Übrigen gelten Karfreitag die allgemeinen Regeln für den Schutz der Sonn- und Feiertage. So müssen auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe eingehalten werden. Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Karfreitag und Ostersonntag (15. und 17. April) Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden geöffnet sein. Am Ostermontag (18. April) müssen diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Eine Ausnahme stellen landwirtschaftliche Betriebe dar. Sie dürfen zum Verkauf von selbst erzeugten Produkten an allen Sonn- und Feiertagen jeweils für die Dauer von fünf Stunden öffnen. (md/-oli)

ches Miteinander“, so der Vorsitzende Christian Hoven. „Der Judo-Begründer Jigoro Kano hat das in einem Satz zusammengefasst: ,Die Menschen sind Rivalen im Wettkampf, aber geeint und Freunde in der Ausübung ihres Sportes und noch mehr im täglichen Leben.‘ Das ist auch für uns im JC Nievenheim das Leitbild für alle Aktivitäten,“ führte der Vorsitzende weiter aus. Der Vorstand hat deswegen beschlossen, dass Flüchtlinge aus der Ukraine kostenlos in allen Altersklassen am laufenden Judo-Training teilnehmen können. „Wir möchten den Menschen damit ermöglichen, sich sportlich zu betätigen, und damit die Integration vor Ort erleichtern. Dabei ist es egal ob der- oder diejenige schon vorher Judo praktiziert hat oder nicht“, erklärte Hoven. Die Trainingszeiten sind montags und freitags von 16.45 bis 18 Uhr (sechs bis neun Jahre), 18 bis 19.30 Uhr (zehn bis 16 Jahre) und 19.30 bis 21 Uhr (ab 16 Jahren). Trainingsort ist die Dreifachturnhalle der Gesamtschule in Nievenheim, Marie-Schlei-Straße 6. Damit die sportliche Einladung auch direkt von den Schutzsuchenden wahrgenommen werden kann, hat der Verein dazu diesen Flyer entwickelt, in dem das Angebot auch in der Sprache der Ukrainer vermittelt wird. (md/-oli)





