Greift Notbremse nicht?

Bei Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens drei Tage in Folge über dem Wert von 100 liegt – im Rhein-Kreis Neuss ist das der Fall (heute 110,0; gestern 107,1; vorgestern 104,0) – ist von der NRW-Landesregierung grundsätzlich die Corona-Notbremse vorgesehen. Der Rhein-Kreis Neuss gehört jedoch zu den Gebietskörperschaften, die von der neu geschaffenen Test-Option Gebrauch machen wollen, um die derzeit bestehenden Lockerungen in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen zu erhalten (wir berichteten am vergangenen Samstag in unserer Print-Ausgabe auf der Titelseite => siehe online unser ePaper). Wenn die aktuelle Rechtslage sich nicht ändert, wird die neue Allgemeinverfügung des Kreises, die auch schon mit der Landesregierung abgestimmt ist, in dem Moment greifen, wenn die Notbremse greift (also eigentlich heute). Je nach Veröffentlichung des zuständigen Ministeriums ist aber mit kommenden Dienstag oder Mittwoch damit zu rechnen.

Test-Option bedeutet zum Beispiel: Mit einem bestätigten negativen Schnelltest kann man im Rhein-Kreis Neuss weiter shoppen, ins Museum gehen oder viele andere Einrichtungen und Angebote nutzen. Oft jedoch mit Terminbuchung. Alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen. Voraussetzung für die Umsetzung der Test-Option ist ein ausreichendes Angebot an kostenlosen Bürgertests. Mit über 170 Teststellen für Schnell-Tests ist der Rhein-Kreis Neuss diesbezüglich gut aufgestellt.

Laut demEntwurf der Allgemeinverfügung des Kreises wären folgende Angebote nach dem Inkrafttreten nur noch mit einem tagesaktuellen Schnell-Test möglich: Zutritt zu Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen, Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks. Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click&Meet betreten werden dürfen, und für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen. (md/-oli)