Die Landesregierung hat erneut die Corona-Schutzverordnung NRW angepasst, die so zunächst bis zum 21. Dezember gelten soll. Ab Samstag, 4. Dezember gilt für nicht geimpfte oder genesene Bürger bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Darüber hinaus gilt ab heute die 2G-Regel im Einzelhandel. Davon ausgenommen sind lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs (unter anderem Supermärkte, Drogeriemärkte, Apotheken und Buchhandlungen). Weihnachtsmärkte und damit auch der Dormagener Weihnachtstreff dürfen unter 2G- und AHA-Regeln geöffnet bleiben. Der Nikolausmarkt in Zons heute und morgen kann ebenfalls unter diesen Vorgaben stattfinden.
Bei größeren Sport-, Kultur- oder vergleichbaren Großveranstaltungen greift eine Kapazitätsbegrenzung ab 1.000 Zuschauenden. Bei mehr als 1.000 Personen darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauern in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauern im Freien. Bis zum 16. Januar 2022 sind zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang waren lediglich Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren von der 2G-Regelung ausgenommen. (-oli/md)