Bei Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz seit mindestens drei Tagen in Folge über 100 liegt, so wie es im Rhein-Kreis Neuss der Fall ist, ist von der Landesregierung grundsätzlich die Corona-Notbremse vorgesehen. Der Rhein-Kreis Neuss gehört jedoch zu den Gebietskörperschaften, die von der neu geschaffenen Test-Option Gebrauch machen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Kreis jetzt veröffentlicht. Sie tritt am Dienstag, 6. April, in Kraft, und ermöglicht, dass die derzeit bestehenden Lockerungen in eingeschränktem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben.
Mit dieser Allgemeinverfügung sind ab dem 6. April nur noch mit einem bestätigten negativen Schnelltest folgende Dinge möglich: Zutritt zu Bibliotheken und Archiven; Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen; Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen; Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks. Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per „Click & Meet“ betreten werden dürfen. Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen. Für diese Beschäftigten gilt weiterhin, dass sie alle zwei Tage einen bestätigten negativen Schnelltest benötigen. Auch alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.
Die ab Dienstag geltende Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss ist online auf www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachungen einsehbar. Eine zusammenfassende Erläuterung findet sich online auf www.rhein-kreis-neuss.de/regelnAV060421. (md/-oli)