Heute ist die neue Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW in Kraft getreten. Diese sieht Regelungen in drei Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 liegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens bei 50 liegt. Die Inzidenzstufe 3 gilt bei über 50 bis höchstens 100. Für den Rhein-Kreis Neuss gilt – heute bei einer Inzidenz von 40,3 (seit Mittwoch unter 50) – weiter die Inzidenzstufe 3 mit folgenden Regelungen.
Allgemeine Kontaktbeschränkung: Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal zwei Haushalten. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen: Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl. Ein Negativtest ist erforderlich. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 5 Personen mit Negativtest zulässig.
Kinder- und Jugendarbeit: Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 10 jungen Menschen, im Freien mit 20. Es gibt keine Altersbegrenzung, ein Negativtest ist erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.
Kultur: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. Im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500, in Innenräumen von höchstens 250 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich.
Sport: Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen im Alter von bis zu 18 Jahren erlaubt. Für kontaktfreien Außensport gilt dies altersunabhängig. Im Freien sind bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest und Sitzplan zulässig. Es gibt keine prozentuale Kapazitätsbegrenzung. Freibäder sind für die Sportausübung mit Negativtest geöffnet, Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.
Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt: Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
Gastronomie: Zulässig ist die Öffnung der Außengastronomie mit Negativtest und Platzpflicht. Es gibt kein Umkreis-Verzehrverbot mehr.
Freizeit- und Vergnügungsstätten: Erlaubt ist die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, ein Negativtest ist erforderlich. Bei Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind Außenbereiche mit Negativtest zulässig.
Beherbergung/Tourismus: Zulässig sind Übernachtungen bei vollständiger Selbstversorgung (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Negativtest. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie öffnen. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent gegrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.
Messen und Märkte: Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich.
Allgemein gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.
Die Zuordnung in eine höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung in eine niedrigere Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Am Montag, 31. Mai, könnte die Inzidenz im Rhein-Kreis Neuss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegen. Dann würden ab Mittwoch, 2. Juni, die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten. Diese sind online auf https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden. (md/-oli)