Am Freitag, 20. August, tritt die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Damit entfällt auch im Rhein-Kreis Neuss die Einordnung in Inzidenzstufen. Die neue Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September. Gemäß den Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Schutzverordnung keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Grundsatz: Geimpften und Genesenen sollen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3G-Regel“).
Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens, so der Rhein-Kreis Neuss in seiner Pressemitteilung dazu. Das Infektionsgeschehen werde vielmehr täglich vom Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: Neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Diese Kriterien werden mindestens alle vier Wochen überprüft.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr (so derzeit im Rhein-Kreis Neuss, aktuelle Inzidenz bei 54,2) gilt für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche: Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), Sport in Innenräumen, Innengastronomie, Körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung und Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen). Außerdem gilt die Regel für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Dort muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen (ab 15 Jahren; bis 15 Jahre ohne Schülerausweis, da bis dahin generell die Schulpflicht besteht). Kinder bis zum Schuleintritt sind auch ohne einen Test getesteten Personen gleichgestellt.
Es besteht weiterhin für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). (-oli/md)