Am morgigen Freitag, 9. Juli, tritt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Diese sieht eine neue „Inzidenzstufe 0“ für Kreise und kreisfreie Städte mit einer dauerhaften Sieben-Tages-Inzidenz unter 10 vor. Im Rhein-Kreis Neuss liegt der Wert seit dem 18. Juni unter diesem Schwellenwert. Damit gelten im Kreisgebiet ab morgen folgende Regelungen:
Allgemeine Kontaktbeschränkung: Für private Treffen im öffentlichen Raum gibt es keine Personenbegrenzungen. Das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern wird empfohlen.
Private Veranstaltungen und Partys: Bei privaten Veranstaltungen mehr als 50 Personen (einschließlich der Geimpften und Genesenen) ist ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erforderlich. Dann bestehen keine weiteren Beschränkungen. Ohne Test müssen die Mindestabstände und Maskenpflicht von allen Teilnehmern eingehalten werden. Bei Partys ist bei mehr als 50 Personen (einschließlich der Geimpften und Genesenen) ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erforderlich. Dann bestehen keine weiteren Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht von allen Teilnehmern eingehalten werden.
Große Veranstaltungen sind mit Vorlage eines Negativtests sämtlicher teilnehmenden Personen (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) erlaubt, da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen: Es muss eine Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden.
Kinder- und Jugendarbeit: Bei Ferienfreizeiten besteht einmalig zu Beginn des Angebotes die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtests (außer für vollständig Geimpfte und Genesene), bei Kinder- und Jugendreisen zusätzlich zum Ende des Angebotes.
Kultur: Bei kulturellen Veranstaltungen (zum Beispiel Theater, Kino, Konzert) besteht wahlweise die Pflicht zur Vorlage eines Negativtests (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) oder eines Sitzplans nach Schachbrettmuster. Ab 5.000 Zuschauern sind ein negatives Testergebnis sowie ein Hygienekonzept erforderlich. Für den Besuch von Museen gibt es keine Einschränkungen, es muss auch keine Maske getragen werden.
Sport: Die Sportausübung ist ohne Beschränkungen möglich. Veranstaltungen auf und in Sportanlagen sind mit mehr als 5.000 Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25.000 Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.
Einzelhandel: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfällt die flächenmäßige Begrenzung. Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
Gastronomie: Es gibt keine Einschränkungen, solange der Mindestabstand zwischen Tischen oder eine bauliche Abtrennung (zum Beispiel Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. Bedienpersonal benötigt eine Maske oder ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis (außer vollständig Geimpfte und Genesene), hierbei ist ein dokumentierter Selbsttest zulässig.
Freizeit- und Vergnügungsstätten: Es gibt keine Beschränkungen. Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, besteht auch keine Pflicht zur Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung. Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist auch in Innenräumen erlaubt, ein Hygienekonzept, die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung sowie ein Negativtest (außer für vollständig Geimpfte und Genesene) sind erforderlich.
Beherbergung/Tourismus: Es besteht die Pflicht zur Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung. Bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 am Tag des Reiseantritts besteht Testpflicht (außer für vollständig Geimpfte und Genesene).
Messen und Märkte: Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gibt es keine Beschränkungen.
Tagungen und Kongresse: Es gibt keine Einschränkungen.
Maskenpflicht: In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.
Regelungen für Urlaubsrückkehrer: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.
Allgemein gilt: Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen sowie Arbeitgeber- und Schultestungen mit entsprechendem Nachweis gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einem Testerfordernis ausgenommen. (md/-oli)